§ 26 SWG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.