§ 46 LG - Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, die in Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen gemäß § 62 liegen oder auf denen sich geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale befinden, haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete oder -objekte zu dulden, soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.