§ 26 SpkG - Jahresabschluss und Entlastung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand zu erstellen und vom Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein zu prüfen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Der Jahresabschluss ist vom Verwaltungsrat festzustellen, der Lagebericht von ihm zu billigen. Der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, der Lagebericht, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes, der Bericht des Verwaltungsrates und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes sind dem Träger vorzulegen.

(2) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Prüfungen der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein vorgenommen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorgelegt.