§ 13 SchulG - Allgemein bildende Förderschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind:

  1. 1.
    Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
  2. 2.
    Schulen für Hörgeschädigte,
  3. 3.
    Schulen für geistig Behinderte,
  4. 4.
    Schulen für Körperbehinderte,
  5. 5.
    Schulen zur Lernförderung,
  6. 6.
    Sprachheilschulen,
  7. 7.
    Schulen für Erziehungshilfe,
  8. 8.
    Klinik- und Krankenhausschulen.

An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.

(3) Soweit in Heimen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630), in der jeweils geltenden Fassung, haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung. Sondereinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden bis zum 30. Juni 2005 nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziert. Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.

(4) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2, sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.

(5) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.

(6) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und § 16 Abs. 2 und 3.

(7) Die Förderschule kann sich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes zu einem Förderzentrum entwickeln.