§ 3b VermG - Gesamtvollstreckungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird, sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.