§ 67 SVWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Die Wahlbekanntmachung muss
- 1.den Versicherungsträger,
- 2.den Wahltag,
- 3.die zugelassenen Vorschlagslisten,
- 4.die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
- 5.die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind und
- 6.die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
bezeichnen. 2In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung ist
- 1.den gewählten Versichertenältesten,
- 2.denjenigen Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, aus deren Vorschlagslisten Bewerber als Versichertenälteste gewählt sind,
- 3.der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und
- 4.den selbstständigen Vereinigungen von Arbeitgebern des Bergbaus
zur Kenntnis zu bringen.