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§ 5 ThürAGSGB XII - Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-3

(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden festlegen, dass diese die Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Bei der Aufgabenübertragung soll die Verwaltungskraft der herangezogenen Gemeinde berücksichtigt werden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wie eine Satzung des Landkreises öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag hin beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.