§ 111 LBG M-V - Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.