§ 2 SGB IV - Versicherter Personenkreis

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

  1. 1.
    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
  2. 2.
    Behinderte, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
  3. 3.
    Landwirte.

(3) 1Besteht die Besatzung eines Seeschiffes, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, werden diese auf Antrag des Reeders bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse nach den Vorschriften dieses Buches versichert. 2Voraussetzung ist, daß der Reeder die Einbeziehung in die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz beantragt, das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, der Versicherung nicht widerspricht. 3Der Reeder hat einen Bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zu bestellen, der die Pflichten des Arbeitgebers hat. 4Für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern haften der Reeder und der Bevollmächtigte als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.