§ 52 BörsZulV - Einführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die zugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt werden.
(2) (weggefallen)