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§ 32 MRVG - Forschung, Ausbildung, Fortbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Für die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Patientendaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gilt § 31 des Saarländischen Krankenhausgesetzes.

(2) Für die in der Einrichtung durchgeführte Ausbildung und Fortbildung ist der Zugriff auf personenbezogene Daten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.