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§ 29 LKJHG - Zuständigkeit für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162 6

(1) Abweichend von Artikel 11 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) gehen Maßnahmen für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.