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§ 15 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

1Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 17 bis 111 Euro (1) zu ersetzen. 2Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,715 Euro (2) mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. 3Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Nr. 2. a) ac) der Bekanntmachung über die Umstellung der im Sozialen Entschädigungsrecht ausgewiesenen Signalbeträge und Tabellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf Euro vom 15. Oktober 2001 (BAnz. Nr. 215a vom 17. November 2001) ist die Bezeichnung "34 bis 218 Deutsche Mark (im Beitrittsgebiet 29 bis 190 Deutsche Mark)" durch die Bezeichnung "17 bis 111 Euro (im Beitrittsgebiet 15 bis 97 Euro)" zu ersetzen. Die Änderung ist nicht durchführbar.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Nr. 2. a) ac) der Bekanntmachung über die Umstellung der im Sozialen Entschädigungsrecht ausgewiesenen Signalbeträge und Tabellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf Euro vom 15. Oktober 2001 (BAnz. Nr. 215a vom 17. November 2001) ist die Bezeichnung "3,355 (im Beitrittsgebiet 2,921)" durch die Bezeichnung "1,715 (im Beitrittsgebiet 1,493)" zu ersetzen. Die Änderung ist nicht durchführbar.