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§ 298 SGB III - Behandlung von Daten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. 2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. 3Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

(2) 1Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die dem Vermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen dem Betroffenen zurückzugeben. 2Personenbezogene Daten sind zu löschen. 3Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Vermittlers entgegenstehen. 4Der Betroffene kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Unterlagen und der personenbezogenen Daten schriftlich etwas anderes zulassen.