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§ 718 BGB - Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.