§ 21 JAG M-V - Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Ersten juristischen Prüfung.
(2) Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Andere Bewerber können auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Bewerber führen mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".
(4) Das Aufnahmegesuch ist bei Ungeeignetheit für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzulehnen. Diese liegt in der Regel nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren durch ein Gericht im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Das Aufnahmegesuch soll abgelehnt werden, wenn
- 1.
die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung oder die Erteilung des Zeugnisses über die Erste juristische Prüfung länger als vier Jahre zurückliegt oder die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes nach einer Entlassung beantragt wird, es sei denn, dass die Unterbrechung oder Entlassung aus wichtigem Grund erfolgt ist oder die zwischenzeitliche Tätigkeit einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst vermittelt, oder
- 2.
bereits mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist.