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§ 13 GemO - Begriff

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
  2. 2.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    wenigstens drei Monate in der Gemeinde wohnt.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat.

(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.