§ 25a UStG 1991 - Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz 1991 (UStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- UStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
(1) 1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Fahrzeugen, wenn
- 1.
der Unternehmer das Fahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und
- 2.
für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unternehmer
- a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder
- b)
die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vorgenommen wird.
2Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.
(2) 1Der Umsatz wird bemessen
- 1.bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1;
- 2.beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das Fahrzeug übersteigt.
2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) 1Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. 2§ 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen
- 1.der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,
- 2.der Einkaufspreis und
- 3.die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.
(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.