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§ 33 SparkG - Auflösung von Sparkassen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Gewährträgers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss der Landesregierung nach Anhörung des Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluss über die Auflösung zu erfolgen.