§ 33 SparkG - Auflösung von Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Gewährträgers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss der Landesregierung nach Anhörung des Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluss über die Auflösung zu erfolgen.