§ 62 NatSchG LSA - Naturschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
- 2.das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde und
- 3.die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Befugnisse und Verpflichtungen der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter durch Verordnung zu regeln.
(4) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die obere Naturschutzbehörde und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, ist die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde zuständig. Sie trifft im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.
(6) Für die Verwaltung der Schutzgebiete im Sinne der §§ 33 und 36 ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.