§ 156 SGB VI - Zusammensetzung des Sozialbeirats

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus

  1. 1.
    vier Vertretern der Versicherten,
  2. 2.
    vier Vertretern der Arbeitgeber,
  3. 3.
    einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
  4. 4.
    drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden

  1. 1.
    vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter,
  2. 2.
    vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter,
  3. 3.
    vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und
  4. 4.
    vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.

(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.