§ 36 ASOG Bln - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Nummer 1 sichergestellt werden darf,
- 2.von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
- 3.das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 zulässig.
(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- b)
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- c)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- 2.
sie der Prostitution dienen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.