§ 64 SchulG - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
- a)
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
- b)
bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz soll eine Wahlordnung beschließen.