§ 234j VAG - Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
- 1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und
- 2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.
2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.