§ 19 HmbHG - Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten soll unbeschadet der Vorschriften über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben haben oder zu erwarten ist, dass sie sie in dieser Zeit erwerben werden. Als weitere wissenschaftliche Qualifikation gelten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen.
(3) Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Absatz 2 Satz 1 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden; auf beide Verlängerungszeiten werden die Zeiten einer Gebietsarztausbildung in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis angerechnet, soweit sie zwei Jahre übersteigen.
(4) Im Übrigen ist eine Verlängerung oder eine erneute Einstellung als Assistentin oder Assistent unzulässig; § 24 bleibt unberührt.
(5) § 16 Absatz 5 gilt für Assistentinnen und Assistenten entsprechend.