§ 18 DO LSA - Pflegerbestellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht
- 1.im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
- 2.wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger
als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter oder Richter sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.