§ 19 SG - Annahme von Belohnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen übertragen werden.