§ 19 SG - Annahme von Belohnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen übertragen werden.