§ 4 ThürSchulG - Schularten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Im Freistaat Thüringen gibt es folgende Schularten:
- 1.die Grundschule,
- 2.die Regelschule,
- 3.das Gymnasium,
- 4.die berufsbildenden Schulen,
- 5.das Kolleg und
- 6.die Förderschulen.
Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im gegliederten Schulsystem gewährleistet ist.
(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes.
(3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 und 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss; Schüler, die den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besuchen, können daneben mit dem Bestehen einer freiwilligen Prüfung den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Prüfung erwerben die Schüler den Realschulabschluss.
(4) Zur Umsetzung bestimmter reformpädagogischer Konzepte können Grundschulen und Regelschulen organisatorisch zusammengefasst und in Einzelfällen mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein.
(6) Die berufsbildenden Schulen führen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungsgänge sowie in die Hochschulen ermöglichen.
(7) Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindestalter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(8) Die Förderschule bietet einen dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Unterricht für Kinder und Jugendliche, für die an den anderen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen keine ausreichenden Fördermöglichkeiten vorgehalten werden können. Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluss führenden Schularten gilt dieses Gesetz, soweit nicht das Thüringer Förderschulgesetz abweichende oder ergänzende Regelungen trifft.
(9) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein.