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§ 34 LBKG - Sicherheitswache

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

Bei Veranstaltungen, bei denen Brandgefahren oder andere Gefahren drohen, sind eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache einzurichten. Der Veranstalter trägt die Kosten.