§ 34 LBKG - Sicherheitswache
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
Bei Veranstaltungen, bei denen Brandgefahren oder andere Gefahren drohen, sind eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache einzurichten. Der Veranstalter trägt die Kosten.