§ 15 KStG 1999 - Ermittlung des Einkommens bei Organschaft,
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
1Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
- 1.Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nichtzulässig.
- 2.§ 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.