§ 15 KStG 1999 - Ermittlung des Einkommens bei Organschaft,

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG 1999)
Amtliche Abkürzung
KStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

1Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:

  1. 1.
    Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nichtzulässig.
  2. 2.
    § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.