§ 2 MedienG LSA - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.Rundfunk:
die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischen Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt; - 2.Rundfunkveranstalter:
wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet; das können Hörfunk- und Fernsehveranstalter sein; - 3.Anbieter:
vorbehaltlich der Regelung zur Begriffsdefinition des Anbieters im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Programmbouquet vermarktet oder die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; - 4.Rundfunkprogramm:
eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Rundfunkveranstalters; - 5.Vollprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden; - 6.Spartenprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten; - 7.Satellitenfensterprogramm:
ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm); - 8.Regionalfensterprogramm:
ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms; - 9.Programmbouquet:
die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden; - 10.Programmschema:
eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug; - 11.Sendung:
ein einzelner in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; - 12.Beitrag:
ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung; - 13.Werbung:
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt; - 14.Schleichwerbung:
die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Rundfunkprogrammen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt; - 15.Teleshopping:
die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt; - 16.Sponsoring:
jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern; - 17.Technische Übertragungseinrichtung:
eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien; - 18.Kabelanlage:
eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien, an die 100 oder mehr Wohneinheiten angeschlossen sind; - 19.Verbreitungsgebiet:
für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Programmkategorien:
Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme, - 2.
Übertragungstechniken:
die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung, durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen, - 3.
Übertragungskapazitäten:
Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten, - 4.
Telemedien:
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 Nr. 1 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.