§ 9 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
- a)
das Landesamt für Steuern und Finanzen,
- b)
das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,
- c)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
- d)
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,
- 2.
dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung im Rahmen der Behördenunterbringung wahr. Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden.
(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. März 2019 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Das Staatsministerium der Finanzen wird eine vorgezogene Evaluierung durchführen und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni 2019 einen Konzeptvorschlag vorlegen. Sofern zur Umsetzung des Vorschlags eine Umsetzung von Stellen und Mitteln gemäß § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) notwendig ist, bedarf diese der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. Über strukturelle oder organisatorische Veränderungen im Ergebnis der Evaluierung entscheidet somit der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen.