Art. 24 LlbG - Bekanntmachung von Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
- Amtliche Abkürzung
- LlbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-4-F
(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.
(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.