§ 172 HSchG - Versagung und Widerruf der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt sind oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 und nach Abs. 1 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.