§ 147 GOLT - Zweitberatung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.