§ 4b BbgDSG - Widerspruchsrecht des Betroffenen aus besonderem Grund
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
Wenn der Betroffene schriftlich begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse entgegensteht, ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung gegenüber dem persönlichen Interesse des Betroffenen überwiegt. Dem Betroffenen ist das Ergebnis mit Begründung schriftlich mitzuteilen.