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§ 8 SpkG - Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus.

(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Bewerbers widersprechen; der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Falle hat die Bestellung zu unterbleiben.

(3) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zurückzunehmen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist. Die Zurücknahme der Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des Verwaltungsrates die Bestellung zurücknehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(4) Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge des Verwaltungsorgans des Gewährträgers gebunden. In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden kann sich das Verwaltungsorgan auf einen Vorschlag beschränken.

(5) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum Vorstandsmitglied oder zum Stellvertreter mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist.