§ 33 BbgJAO - Aufgaben und Zuständigkeiten des Justizprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-4
(1) Die Staatsprüfungen werden vom Justizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Es holt in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt. In der zweiten juristischen Staatsprüfung holt es Aufgabenvorschläge von Rechtsanwälten ein, die nebenamtliche Mitglieder des Justizprüfungsamtes sind. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg unterstützt das Justizprüfungsamt, insbesondere bei der Gewinnung von Prüfern.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Justizprüfungsamt durch seinen Präsidenten.
(3) Das Justizprüfungsamt führt Prüferbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer durch.