§ 34 OVP - Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte
- 1.
der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (25 vom Hundert),
- 2.
der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (25 vom Hundert),
- 3.
der einfach gewichteten Note der ersten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert),
- 4.
der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert),
- 5.
der einfach gewichteten Note der zweiten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert,
- 6.
der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert) und
- 7.
der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 vom Hundert).
Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 28 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung:
sehr gut: | bis 1,49, |
---|---|
gut: | 1,50 bis 2,49, |
befriedigend: | 2,50 bis 3,49, |
ausreichend: | 3,50 bis 4,00, |
mangelhaft: | über 4,00. |
Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
das Gesamtergebnis (Absatz 1),
- 2.
die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32),
- 3.
die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen (§ 16) und
- 4.
drei der vier in Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Nummer 6 genannten Noten
mindestens "ausreichend" (4,00) sind.
(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.