§ 21 BremLV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
- Amtliche Abkürzung
- BremLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn nach den Voraussetzungen entsprechend § 5 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im bremischen Dienst. In Zweifelsfällen stellt der Senator für Finanzen fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. § 16 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 9 anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erfüllt wären. In Zweifelsfällen bestimmt der Senator für Finanzen, ob bei einer Übernahme ein Amt übersprungen wird.