§ 91 KWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die Stimmzettel auseinander zu falten und nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.
(2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Verbandswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene Wahl- oder Stimmscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.
(3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit Gemeinde-, Kreis-, Verbands- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter.
(5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.