§ 231 LBG - Gleichstellung des Dienstes bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren*
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich
- 1.für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
- 2.für volksdeutsche Umsiedler und Vertriebene der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftslande.
(2) Der Beschäftigung im Sinne des § 120 Nr. 1 Buchst. a steht für Ruhestandsbeamte (§ 227) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ein vor dem 1. August 1962 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamter erlittener Dienstunfall steht einem Dienstunfall gleich, den der Beamte im Dienst seines Dienstherrn erlitten hat (§ 161 Abs. 1). Absatz 1 gilt entsprechend.