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§ 231 LBG - Gleichstellung des Dienstes bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren*

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich

  1. 1.
    für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
  2. 2.
    für volksdeutsche Umsiedler und Vertriebene der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftslande.

(2) Der Beschäftigung im Sinne des § 120 Nr. 1 Buchst. a steht für Ruhestandsbeamte (§ 227) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Ein vor dem 1. August 1962 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamter erlittener Dienstunfall steht einem Dienstunfall gleich, den der Beamte im Dienst seines Dienstherrn erlitten hat (§ 161 Abs. 1). Absatz 1 gilt entsprechend.