Art. 7 KAG - Kurbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2024-1-I
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.
(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Sind die Vorteile, die den Beitragspflichtigen aus den Einrichtungen und Veranstaltungen erwachsen können, verschieden groß, so ist das durch entsprechende Abstufung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beitragssatzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. In der Beitragssatzung können die in Satz 1 bezeichneten Personen verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen; Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, über die Benutzung der Zweitwohnung der Gemeinde Auskunft zu geben. Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat. Die Pauschalierung entfällt, wenn der Zweitwohnungsinhaber nachweist, dass er sich im Veranlagungszeitraum nicht in der Gemeinde aufgehalten hat.
(3) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kam in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Dieselben Verpflichtungen können den Inhabern von Campingplätzen auferlegt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die in den Sätzen 1 und 2 Genannten neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner haften. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Inhaber von Kuranstalten, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, welche die Kuranstalten benutzen, ohne in der Gemeinde zu übernachten. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung die Reiseunternehmer verpflichten, den Beitrag an die Gemeinde abzuführen; Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Zuständig für die Anerkennung nach Absatz 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und für Gesundheit und Pflege. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn natürliche und sonstige Gegebenheiten sowie zweckentsprechende Einrichtungen, die der Erholung, der Heilung und Linderung von Krankheiten, ihrer Nachbehandlung oder ihrer Vorbeugung dienen, vorhanden sind. Die Anerkennung kann aufgehoben werden. Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder deren Aufhebung ist der Bayerische Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen gutachtlich zu hören. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung, die Aufhebung der Anerkennung und das Verfahren, über die Verwendung der gemäß Absatz 1 verliehenen Prädikate und über den Bayerischen Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, insbesondere dessen Bildung und Zusammensetzung.