§ 137 BbgWG - Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Für Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 WHG und die §§ 10 und 11 WHG sinngemäß. Für Vorhaben, die nach § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.