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§ 5 BremFiG - Erlöschen selbstständiger Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, wenn

  1. 1.
    es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird;
  2. 2.
    es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht;
  3. 3.
    das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.