§ 22 LAbfWG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften dürfen die zur Erfüllung der in den §§ 3, 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 und 13 genannten Aufgaben, die Kreise und kreisfreien Städte die zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben, die Gemeinden und Ämter die zur Erfüllung der in § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 5 Abs. 3 genannten Aufgaben, die Abfallentsorgungsbehörden die zur Erfüllung der in den § 1 Abs. 3 und §§ 8, 9, 13 bis 15, 17, 19 bis 21, 27 bis 29 sowie 34 und 35 genannten Aufgaben, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher die zur Erfüllung der in den §§ 30 und 34 genannten Aufgaben, die Bergbehörden die zur Erfüllung der in den §§ 31 und 34 genannten Aufgaben, die Gewerbeaufsichtsämter die zur Erfüllung der in den §§ 32 und 34 genannten Aufgaben, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung der in den §§ 33 und 34 genannten Aufgaben, die zentrale Stelle die zur Erfüllung der in § 8 Abs. 4 und den §§ 11 und 34 genannten Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Die Betroffenen sind verpflichtet, den genannten Behörden oder Verwaltungsträgern oder der zentralen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung ist auch ohne Kenntnis der oder des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet wäre.

(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung zu bestimmen,

  1. 1.
    welche einzelnen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für welche Zwecke erhoben oder weiterverarbeitet werden dürfen,
  2. 2.
    an welche Behörden und zu welchem Zweck die Daten übermittelt werden dürfen.