§ 13 BbgKWahlGWahlbehörden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.