§ 49 LHG - Dienstrechtliche Stellung der Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.

(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.

(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.

(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.