§ 15 APO-BK - Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Soweit es die Behinderung oder soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nach Entscheidung der Schulleitung abgewichen werden. Die Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Für einzelne Behinderungsarten kann die oberste Schulaufsichtsbehörde generelle Ausnahmen zulassen.