§ 224 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 2Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 nicht das Recht hat, Weisungen zu erteilen, erstreckt sie sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden.
(2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach den für die Aufsicht über die Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätzen, soweit Besonderheiten der Bundesanstalt nicht entgegenstehen.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu billigen ist.